Klage vor dem Vogtshagener Schulzengericht

Anno 1749 den 27.Oktober auf der Mesterei zum Heiligen Geist in prasentia beider Vorsteher, Herrn Johan Jochim Dethloff und Herrn JĂŒrgen Burmeister, erschien der SchĂ€fer von Rövershagen Jochim Christian KĂŒhl mit seiner Tochter Maria Elisabeth und hat klagend angebracht, dass den Sonntag vor Jacobi wĂ€hrend der Predikt Christian Blohm, der Schuster aus Vogtshagen, um dem SchĂ€ferknecht ein Paar Schuhe zu bringen, in sein Haus gekommen ist und, weil der KlĂ€ger und seine Frau in der Kirche gewesen, niemand anderen als seine Tochter vorgefunden hat, welche am Feuerherd stand, um das Essen zuzubereiten. Er hĂ€tte anfĂ€nglich das unschuldige MĂ€dchen am Busen getastet und ihre BrĂŒste befĂŒhlt, danach auch unter den Rock gegriffen und ihr zwischen die Beine gegrabscht. Und obwohl sie ihn von sich gestoßen und sich so gut wie möglich gestrĂ€ubt hat, hat er sie gar in die Stube getragen und auf dem dortigen Bett geworfen, die Kleider aufgerissen und nicht nur den bloßen Leib angesehen, sondern auch ihre pudenda s. v. mit den HĂ€nden weidlich durchgenascht, worĂŒber sie dabei fast außer sich gewesen war und sich seiner nicht erwehren konnte. Wenn nicht ihr kleiner Bruder hinzugekommen wĂ€re, weshalb er von ihr abgelassen hat, hĂ€tte er es mit grĂ¶ĂŸerer Boßheit getrieben und es weit schlechter mit seiner Tochter enden können. Daher ersucht und bittet der KlĂ€ger die Herren Vorsteher dieses unverantwortliche Unternehmen de rigore zu betrafen und der Unschuld seiner Tochter eclatante satisfaction angedeihen zu lassen.

Introvacatus Christian Blohm, nachdem das Eingeklage ihm vorgehalten, will dieses nicht auf sich kommen lassen und gibt an, dass hier viel wider der Wahrheit vorgebracht wurde und er mit dem MĂ€dchen nur gequatscht und faseliert, keineswegs aber etwas ungebĂŒhrliches getrieben hĂ€tte und ihm im Gegenteil etwas angelastet wĂŒrde, was er selbst niemals machen wĂŒrde.

Der KlĂ€ger repetiert priora und fĂŒgt hinzu, dass des Beklagten gewissenloses Leugnen billig zu verabscheuen sei, da er selbst dem Pensionario zu Rövershagen, Herrn Beringen, das ungebĂŒhrliche Verhalten mit dem MĂ€dchen unlĂ€ngst gestanden und sich schuldig bekannt hat, und nicht das geringste entgegen zu anworten wusste. Gleichfalls bot er sich dem MĂ€dchen an, sie in ihrer Beschwerde und Klage mediante juramenti zu bestĂ€rken.

Revocati Christian Blohm und Jochim Christian KĂŒhl nebst seiner Tochter confrontati, da die Herren Vorsteher partes einander gehört und vernommen. Und da Christian Blohm negative kein Stich halten wollte, hat er nichts in Abrede stellen können und zugestanden, dass er wohl auf der Diele das MĂ€dchen an den Busen gelangt und die BrĂŒste betastet, ihr auch auf dem Bett in der Stube unter den Rock gegriffen und s. v. ihre Scham befĂŒhlt und begrabbelt hat, sonst aber nichts ungebĂŒhrliches mit ihr getrieben hat sondern lediglich gescherzt und faseliert. Ihn deshalb gleich zu verklagen und die Sache weitlĂ€ufig zu machen, verstehe er nicht. Auch nicht was den SchĂ€fer dazu bewogen hat.

Conclus.: In Sachen Jochim Christian KĂŒhl und seine Tochter contra Christian Blohm, erkennen die Herren Vorsteher des Gotteshauses zum Heiligen Geist vor Recht, dass, nach vorgegangener Untersuchung und dem EigengestĂ€ndnis des Beklagten, sich hervorgetan hat, wie sehr das MĂ€dchen beleidigt wurde. Derselbe hat eine eine EhrenerklĂ€rung abzugeben und Abbitte zu leisten, demnach ihr 8 Reichstaler an Geld zu zahlen er schuldig ist.

 

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