Anno 1749 den 27.Oktober auf der Mesterei zum Heiligen Geist in prasentia beider Vorsteher, Herrn Johan Jochim Dethloff und Herrn Jürgen Burmeister, erschien der Schäfer von Rövershagen Jochim Christian Kühl mit seiner Tochter Maria Elisabeth und hat klagend angebracht, dass den Sonntag vor Jacobi während der Predikt Christian Blohm, der Schuster aus Vogtshagen, um dem Schäferknecht ein Paar Schuhe zu bringen, in sein Haus gekommen ist und, weil der Kläger und seine Frau in der Kirche gewesen, niemand anderen als seine Tochter vorgefunden hat, welche am Feuerherd stand, um das Essen zuzubereiten. Er hätte anfänglich das unschuldige Mädchen am Busen getastet und ihre Brüste befühlt, danach auch unter den Rock gegriffen und ihr zwischen die Beine gegrabscht. Und obwohl sie ihn von sich gestoßen und sich so gut wie möglich gesträubt hat, hat er sie gar in die Stube getragen und auf dem dortigen Bett geworfen, die Kleider aufgerissen und nicht nur den bloßen Leib angesehen, sondern auch ihre pudenda s. v. mit den Händen weidlich durchgenascht, worüber sie dabei fast außer sich gewesen war und sich seiner nicht erwehren konnte. Wenn nicht ihr kleiner Bruder hinzugekommen wäre, weshalb er von ihr abgelassen hat, hätte er es mit größerer Boßheit getrieben und es weit schlechter mit seiner Tochter enden können. Daher ersucht und bittet der Kläger die Herren Vorsteher dieses unverantwortliche Unternehmen de rigore zu betrafen und der Unschuld seiner Tochter eclatante satisfaction angedeihen zu lassen.
Introvacatus Christian Blohm, nachdem das Eingeklage ihm vorgehalten, will dieses nicht auf sich kommen lassen und gibt an, dass hier viel wider der Wahrheit vorgebracht wurde und er mit dem Mädchen nur gequatscht und faseliert, keineswegs aber etwas ungebührliches getrieben hätte und ihm im Gegenteil etwas angelastet würde, was er selbst niemals machen würde.
Der Kläger repetiert priora und fügt hinzu, dass des Beklagten gewissenloses Leugnen billig zu verabscheuen sei, da er selbst dem Pensionario zu Rövershagen, Herrn Beringen, das ungebührliche Verhalten mit dem Mädchen unlängst gestanden und sich schuldig bekannt hat, und nicht das geringste entgegen zu anworten wusste. Gleichfalls bot er sich dem Mädchen an, sie in ihrer Beschwerde und Klage mediante juramenti zu bestärken.
Revocati Christian Blohm und Jochim Christian Kühl nebst seiner Tochter confrontati, da die Herren Vorsteher partes einander gehört und vernommen. Und da Christian Blohm negative kein Stich halten wollte, hat er nichts in Abrede stellen können und zugestanden, dass er wohl auf der Diele das Mädchen an den Busen gelangt und die Brüste betastet, ihr auch auf dem Bett in der Stube unter den Rock gegriffen und s. v. ihre Scham befühlt und begrabbelt hat, sonst aber nichts ungebührliches mit ihr getrieben hat sondern lediglich gescherzt und faseliert. Ihn deshalb gleich zu verklagen und die Sache weitläufig zu machen, verstehe er nicht. Auch nicht was den Schäfer dazu bewogen hat.
Conclus.: In Sachen Jochim Christian Kühl und seine Tochter contra Christian Blohm, erkennen die Herren Vorsteher des Gotteshauses zum Heiligen Geist vor Recht, dass, nach vorgegangener Untersuchung und dem Eigengeständnis des Beklagten, sich hervorgetan hat, wie sehr das Mädchen beleidigt wurde. Derselbe hat eine eine Ehrenerklärung abzugeben und Abbitte zu leisten, demnach ihr 8 Reichstaler an Geld zu zahlen er schuldig ist.