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Der Heiratshandel

Schon seit dem Mittelalter teilte man die Bewohner Mecklenburgs in Freie und Unfreie ein. Es gab ein Gesetz, das besagte, dass im Falle einer Heirat immer der Frei in die Unfreiheit (Leibeigenschaft) gehen musste und zwar freiwillig.

So geschah es auch 1694, als die Frau des Bauern Jochim Kröger gestorben war. Der Witwer saß nun mit seinem kleinen Sohn allein da und hielt deshalb Ausschau nach einer anderen Frau. Immer wenn er in Doberan zu tun hatte, kehrte er beim dortigen Landkrüger ein. Ihm gefiel die Trine Liese Holsten sehr, die dort die Gäste bediente. Wenn gerade mal nicht so viel Kundschaft dort saß, kamen sie auch mal ins Gespräch.

Jochim Kröger war ein Leibeigener, das gestand er ihr. Trine Liese war dagegen eine Freie und musste es sich erst einmal überlegen, ob sie wirklich ihre Freiheit aufgeben wollte. Damals musste jede Hochzeit vom herzoglichen Amt in Doberan genehmigt werden. Trine Liese hatte vermutlich einen Bruder oder anderen Verwandten beim Doberaner Amt, der ihr einen Hinweis gab, dass sie trotzdem noch das Bestmöglichste für ihre Familie herausschlagen konnte. Als sie nun ihre schriftliche Heiratsgenehmigung vom Amt abholen wollte, handelte sie mit den Beamten folgendes aus: „… daß wan in Ihrer bevorstehenden Ehe Sie von Gott mit Kindern gesegnet werden möchte, Eines von denselben ein Handwerk erlernen vom Ambte Consens erhalten solle, doch daß eß demnach ein Untertan des Ambteß sey und bleibe. Und der Mutter gehabte Freiheit sich im geringsten nicht anmaßen oder darauf beziehen soll.“ – Das Handwerk beanspruchten die Rostocker Gilden damals für sich allein und hatten es 1748 auf dem Lande verboten! Ob Trine Liese von diesem Recht Gebrauch machen konnte, ist fraglich. Es gab lediglich einen Weber in dieser Zeit, auf jeden Fall einen Dorfschulzen namens Kröger Ende des 18.Jahrhunderts. Im MLHA Schwerin wird von ähnlichen Fällen mehrfach berichtet, den hier geschilderten findet man im Domanialamt Doberan Nr.2347 des Mecklenburgischen Landeshauptarchiv.

H.Sauder